Karlchen beim Winterdienst

Vorsicht bei Schnee und Eis, Streu- und Räumpflichten für Mieter und Vermieter

Foto KWG: Karlchen beim Winterdienst

Unternehmensnachrichten Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Senftenberg vom 05.Februar 2019

Auf unseren Grundstücken versuchen wir weitestgehend auf Auftaumittel zu verzichten. Stattdessen kommen Sand oder Splitt zum Einsatz. Der Vorteil dieser Materialien ist eine gute Abstumpfung bei leichtem Schneefall oder gefrierendem Regen, natürlich nur solange das Streugut liegen bleibt. Dafür bitten wir um das Verständnis aller Beteiligten, denn Sicherheit geht in diesem Fall vor Sauberkeit. Die Streugutbeseitigung obliegt der beauftragten Firma zum Ende der Winterdienstperiode bzw. bei Bedarf.

Foto KWG: Karlchen beim Winterdienst

Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder sind eigentlich die Kommunen für Schnee und Eis – Streu- und Räumpflichten verantwortlich. Die Städte und Gemeinden übertragen aber durch Ortssatzungen praktisch diese Winterpflichten auf die Anlieger, also auf die Grundstückseigentümer und Vermieter. Diese wiederum können beim Abschluss eines Mietvertrages regeln, dass Mieter bei Schnee und Eis abwechselnd fegen und streuen.

Vermieter können diese Arbeiten aber auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten sind Betriebskosten und können in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.

Wann, wo und wie zu räumen und zu streuen ist, regeln die Straßenreinigungssatzungen der Kommunen. Diese stehen für die Standorte der Kommunalen Wohnungsgesellschaft mbH Senftenberg (KWG) im Internet auf der jeweiligen Homepage unter:

Stadt Senftenberg, Rathaus, Amtliche Informationen, Ortsrecht, Sicherheit und Ordnung
Stadt Großräschen, Verwaltung, Winterdienst
Gemeinde Schipkau, Verwaltung & Bürgerservice, Satzungen
Stadt Schwarzheide, Verwaltung, Satzungen
Amt Ortrand, Downloads, Stadt Ortrand Satzungen

In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Um diese Vorgaben erfüllen zu können, müssen die Winterdienstfahrzeuge entsprechend früh am Morgen starten. Den damit verbundenen Geräuschpegel hat der Bürger und Mieter zu dulden.

Der Winter bringt Mietern und Vermietern nicht nur Freude, sondern auch Unannehmlichkeiten. Wir als Vermieter kommen unserer Verkehrssicherungspflicht nach und sorgen bei Eis und Schnee für sichere Wege.

Innerhalb der Hausordnung (als Bestandteil des Mietvertrages) übertragen wir als Vermieter einen Teil dieser Pflichten auf unsere Mieter. Diese einzelnen Teilpflichten sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zwar unterschiedlich, beinhalten aber grundsätzlich immer die Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glätte auf sämtlichen Zugangswegen außerhalb des Hauses einschließlich eventueller Außentreppen und zu den Park- und Containerplätzen.

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